Konfliktschwangerschaft & Schwangerschaftsabbruch
Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch unter folgender Vorraussetzung:
- die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen
- der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
- seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Zum besseren Verständnis noch einige Erklärungen:
Zu 1: Die “Beratung” ist eine sogenannte Schwangerschaftskonfliktberatung und wird von verschiedenen Institutionen (Bsp. siehe unten) angeboten. Die Beratungen sind neutral, es werden Lösungen für Konflikte z.B. wirtschaftlicher, familiärer oder beruflicher Art aufgezeigt und angeboten. Eine moralische Beeinflussung ist nicht Inhalt. Die Frau soll in jedem Falle selber entscheiden.
Zu 3: “seit der Empfängnis”, die normalerweise um den 14.Tag des Zyklus stattfindet, bedeutet maximal bis zur abgeschlossenen 14. Schwangerschaftswoche nach dem ersten Tag der letzten Regel. Genaue Einstufung geht mittels modernem Ultraschall, der anhand der sogenannten SSL (Scheitelsteißlänge des Embryos) die Woche exakt bestimmt.
Die Methode des Schwangerschaftsabbruches sollte immer mit dem durchführenden Arzt zusammen besprochen und entschieden werden. Jede Methode hat Vor- und Nachteile, auch Aspekte wie Alter, Gesundheitszustand, vorherige Operationen wie z.B. Kaiserschnitte müssen berücksichtigt werden.