Operativer Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation
(nach der 14. Schwangerschaftswoche)
Zur medizinischen Indikation
Ist absehbar, dass die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren stark gefährdet, kann das eine medizinische Indikation für einen rechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch, auch nach der 14. Schwangerschaftswoche, darstellen. Das Gesetz knüpft die medizinische Indikation jedoch an bestimmte Voraussetzungen:
- Nur eine Ärztin oder ein Arzt kann die medizinische Indikation stellen.
- Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren muss eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren bestehen, die nicht auf eine andere zumutbare Weise abwendbar ist.
- Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, es besteht eine unmittelbare gesundheitliche Gefahr für das Leben der Schwangeren.
- Vor der Ausstellung der medizinischen Indikation muss die Ärztin oder der Arzt die Schwangere zu den medizinischen und psychischen Aspekten eines Schwangerschaftsabbruchs beraten und über die Möglichkeit der weiteren psychosozialen Beratung informieren. Wenn die Schwangere dies wünscht, ist die Ärztin oder der Arzt verpflichtet, Kontakte zu Beratungsstellen zu vermitteln.
- Wird der Schwangeren die schriftliche Indikationsbescheinigung ausgehändigt, muss sie der Ärztin oder dem Arzt schriftlich bestätigen, dass sie ärztlich beraten und auf die Möglichkeit der Beratung durch weitere Stellen hingewiesen wurde.
Betroffene Frauen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Gespräche in einer Schwangerschaftsberatungsstelle, um ihre Gefühle und Gedanken zu klären und mithilfe der Beraterin oder des Beraters eine Entscheidung zu treffen. Die Beratung kann helfen, Abschied vom Wunschbild eines gesunden Kindes zu nehmen und der Trauer Raum zu geben. Sie kann der Frau und dem Paar helfen, mit der Krise und der damit verbundenen Hilflosigkeit und Überforderung umzugehen. Gefühle wie Schuld, Selbstzweifel, Wut und Trauer sind in einer solchen Situation ganz normal. Wege zu finden, damit umzugehen, ist ebenfalls Ziel der Beratung.
Die Schwangere bestimmt jedoch selbst, ob sie Kontakt zu Schwangerschaftsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen, Behindertenverbänden oder anderen Hilfsangeboten aufnehmen will oder nicht. Es besteht kein Beratungszwang. Verzichtet die Schwangere auf die Beratung, muss sie dies schriftlich bestätigen.
Der Schwangerschaftsabbruch
In den meisten Fällen erfahren Schwangere und werdende Eltern erst spät, dass ihr ungeborenes Kind krank ist oder behindert sein wird. Es ist dann oft schon so groß, dass die meisten Kliniken einen Schwangerschaftsabbruch nicht mehr mit der Absaugmethode oder einer Ausschabung der Gebärmutter durchführen möchten. Man erwartet, dass die Schwangere den Fötus auf dem natürlichen Weg unter künstlicher Einleitung der Wehen gebiert.
Ein operativer Schwangerschaftsabbruch ist auch in höheren Wochen problemlos möglich (siehe Standard in den Niederlanden oder Spanien) und wird bei uns routinemäßig bis zur 22. SSW durchgeführt.
Bitte stellen Sie sich so früh wie möglich nach Entscheidungsfindung in unserer Praxisklinik zur persönlichen Beratung und nötigen Voruntersuchung vor. Der Schwangerschaftsabbruch ist vom Prozedere der es eines ambulanten operativen Abbruchs bei sozialer Indikation bis zur 14. SSW. Sie können etwa 2-4 Std. nach dem Eingriff unsere Praxisklinik verlassen.